Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Personalvermittlung

Sofern nicht in einem Vermittlungsvertrag anderweitig geregelt, gilt für Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Vermittlungsprovision das Folgende:

1.1. Führt der Nachweis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, erhält der Verleiher vom Kunden die vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision. Gleiches gilt, wenn der Nachweis zum Abschluss eines freien Dienst- oder Werkvertrages führt. Der Verleiher führt diesen Nachweis durch Übersendung von Personalunterlagen eines Kandidaten.

1.2. Die Vermittlungsprovision ist mit dem rechtsgültigen Zustandekommen des Arbeitsvertrages entstanden und wird fällig, gleichgültig, ob dieser zur Ausführung gelangt.

1.3. Die Vermittlungsprovision bei reiner Arbeitsvermittlung beträgt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung 28 % des vereinbarten Jahresbruttoeinkommens der vermittelten Person. Bei der Berechnung sind freiwillig gezahlte zusätzliche Monatsgehälter, Gratifikationen, Zielprämien sowie sämtliche geldwerte Arbeitgeberleistungen mit einzubeziehen.

1.4. Steht die Höhe des vereinbarten Jahresbruttogehalts zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten noch nicht fest, ist die Provisionsberechnung vorläufig. Der Verleiher kann zur Berechnung wahlweise den Vergütungsbestandteil heranziehen, der dem Arbeitnehmer entweder voraussichtlich oder nach der vertraglichen Zusage sicher zusteht. Ergibt sich später ein höheres Jahresbruttogehalt, kann der Verleiher die Provisionsdifferenz nachfordern. Gehaltskürzungen des Kunden oder eine Reduzierung des Jahresgehalts wegen vorzeitiger Beendigung oder einer Vertragsbefristung auf weniger als ein Jahr bleiben außer Betracht.

1.5. Die Vermittlungsprovision wird ferner fällig, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten – maßgeblich ist das Absendedatum der Personalunterlagen oder der letzte Kontakt zwischen Kunden und Kandidaten– bei dem Kunden oder einem von ihm wirtschaftlich beherrschten oder verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) ein Arbeitsvertrag zustande kommt.

1.6. Der Kunde erteilt dem Verleiher bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Kandidaten unaufgefordert Auskunft über das mit ihm vereinbarte Jahresbruttoeinkommen durch Vorlage einer Kopie des Arbeits-, Dienst-, Werkvertrages.

1.7. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin zur vertraulichen Behandlung der überlassenen Personalunterlagen. Er wird sie ausschließlich zum Zwecke der Besetzung des eigenen Arbeitsplatzes verwenden.

2. Rechtsstellung des Arbeitnehmers

2.1. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Arbeitnehmer begründet.

2.2. Der Kunde darf dem Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem vereinbarten Tätigkeitsbereich unterfallen. Änderungen von Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Verleiher und Kunde vereinbart werden.

2.3. Der Arbeitnehmer darf vom Kunden nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten betraut werden.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde stellt sicher, dass Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden.

3.2. Der Kunde gestattet dem Verleiher nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort des Arbeitnehmers, damit dieser sich von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

3.3. Sofern für die Beschäftigung des Arbeitnehmers behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde, diese vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers einzuholen und dem Verleiher auf Anfrage vorzulegen.

3.4. Der Kunde wird dem Verleiher einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. Ferner wird der Kunde dem Verleiher einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 3 Werktagen nach Eintritt des Schadens überlassen. Gem. § 193 SGB VII ist der Kunde ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

4. Ausfall des Arbeitnehmers

4.1. Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung des Arbeitnehmers durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien etc. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat.

4.2. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Kunden umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und wird sich nach besten Kräften bemühen, eine Ersatzkraft zu stellen. Steht eine solche Ersatzkraft nicht zur Verfügung, wird der Verleiher von der Überlassungsverpflichtung frei, es sei denn, der Verleiher hat den Nichtantritt der Arbeit zu vertreten.

5. Auswahl des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer wird durch den Verleiher sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Arbeitnehmers zu überzeugen und etwaige Beanstandungen unverzüglich an den Verleiher zu richten.

6. Austausch des Arbeitnehmers

6.1. Weist ein Arbeitnehmer die vereinbarte Qualifikation nicht auf oder ist er aus sonstigen Gründen zur Ausübung der Tätigkeit objektiv ungeeignet, kann der Kunde jederzeit die Auswechslung des Arbeitnehmers verlangen.

6.2. Sollten dem Kunden die Leistungen des Arbeitnehmers aus sonstigen Gründen nicht genügen, so kann er den Verleiher innerhalb von 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichten. Ihm wird nach den gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft gestellt. Ist dem Verleiher dieses nicht möglich, kann der Kunde den Auftrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen.

6.3. Der Verleiher ist befugt, den Arbeitnehmer jederzeit abzurufen und durch andere fachlich gleichwertige Arbeitnehmer zu ersetzen.

7. Haftung und Freistellung

7.1. Die Haftung des Verleihers für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

7.2. Die Haftung des Verleihers ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der Verleiher auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird - auch bei Personenschäden - ausgeschlossen.

7.3. Kommt es in dem Betrieb des Kunden zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Kunde bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Kunde für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Verleihers gegenüber seinem Arbeitnehmer.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Verleiher erheben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Kunden gegen den Verleiher richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.

8. Beendigung des Vertrages

Der Vertrag kann bei befristeter und bei unbefristeter Überlassung beidseitig mit einer Frist von einer Woche schriftlich gekündigt werden. Der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer ist nicht zum Kündigungsempfang berechtigt.

9. Abrechnung

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Tätigkeitsnachweis“ durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen.

9.2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Forderungen sind innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Der Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso berechtigt.

9.3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber dem Verleiher nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10. Zuschläge

Sofern nicht anders vereinbart, gelten zwischen den Parteien folgende Zuschlagsregelungen:

10.1. Mehrarbeitszuschläge werden bei Überschreitung der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bezahlt. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %.

10.2. Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr gewährt. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 %.

10.3. Der Zuschlag für Samstagsarbeit beträgt 25 %.

10.4. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 %.

10.5. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 %. Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort. Als Feiertage gelten auch Heiligabend und Silvester, jeweils nach 14:00 Uhr.

10.6. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.

10.7. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Verleiher zudem einen Anspruch auf eine Erhöhung der Überlassungsvergütung um den Faktor, um den seine Kosten dadurch steigen, dass er nach Regelungen von Tarifverträgen über Branchenzuschläge zu höheren Zahlungen an die an den Kunden überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, seine Kostenkalkulation zur Anspruchsbegründung offen zu legen.

11. Übernahme von Arbeitnehmern

11.1. Im Falle einer Übernahme aus einem Zeitarbeitsverhältnis oder nach dessen Beendigung überlässt der Verleiher seine Arbeitnehmer nach zwölfmonatigen Einsatzdauer provisionsfrei. Bei einer Übernahme durch den Kunden vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist beträgt der Vermittlungssatz 28 % des Jahresbruttoeinkommens zzgl. sämtlicher geldwerter Vorteile (jedoch ohne Aufwendungsersatzansprüche). Der Vermittlungssatz reduziert sich mit jedem abgelaufenen Überlassungsmonat um 2,33 Prozentpunkte.

11.2. Der Kunde kann den Gegenbeweis führen, dass die Überlassung nicht für die Einstellung ursächlich war.

11.3. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der zwölf Monate

(1) bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder

(2) bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Kunden als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird.

11.4. Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.

12. Sonstiges

12.1. Alle Preise in dieser Vereinbarung verstehen sich zzgl. MwSt.

12.2. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

12.4 Der Einfachheit halber wird in den AGB nur die männliche Form verwendet, weibliche und diverse Personen sind mitgemeint.

13. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.